Elterngeld Anrechnung

Mutterschaftsgeld – Anrechnung oder nicht?

Gerade wenn ihr selbstständig seid und keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld habt, fragt ihr euch vielleicht, wie viele Monate Elterngeld ihr jetzt bekommen könnt. Fakt ist: Wenn ihr keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld habt, könnt ihr bis zu 14 Monate Elterngeld beziehen, egal ob ihr selbstständig oder nicht erwerbstätig seid. Partnermonate sind hier bereits mit eingerechnet. Wenn ihr die ganze Zeit mit eurem Kind zu Hause bleibt, könnt ihr 12 Monate Elterngeld beziehen. Euer Partner hat Anspruch auf 2 Monate Elterngeld. Wenn ihr alleinerziehend seid, habt ihr Anspruch auf 14 Monate Elterngeld.

Anspruch auf 12 bzw. 14 Monate Elterngeld habt ihr auch, wenn ihr berufstätig seid oder eine Zusatzversicherung habt, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat. Elterngeld erhaltet ihr jedoch nicht für den gesamten Zeitraum.

Die Elterngeldstelle vergleicht euren Anspruch auf 12 bzw. 14 Monate Mutterschaftsgeld nach der Geburt. In den meisten Fällen ist das Mutterschaftsgeld höher als das Elterngeld, sodass ihr in diesen 2 Monaten eigentlich kein Elterngeld erhaltet. Die Elterngeldstelle berücksichtigt die Lebensmonate, in denen ihr Basiselterngeld bezogen habt. Nach dem Mutterschaftsgeld habt ihr 10 Monate Elterngeld bzw. 12 Monate Elterngeld, wenn ihr alleinerziehend seid.

Bezug von Sozialleistungen? – volle Anrechnung von Elterngeld

Wenn ihr Sozialleistungen bezieht, wird das Elterngeld vollständig als Einkommen angerechnet. Zu diesen Leistungen gehören das Arbeitslosengeld II und das Kindergeld. Wenn ihr vor der Geburt gearbeitet habt, erhaltet ihr Elterngeld. Die Höhe des Freibetrags richtet sich nach dem Einkommen vor der Geburt. Bis maximal 300 Euro in Monaten mit Basisgeld und bis zu 150 Euro in Monaten bei Bezug von Elterngeld Plus. Auf dieser Stufe wird das Elterngeld bei den Sozialleistungen nicht berücksichtigt. Rechnerisch erhaltet ihr neben den Sozialleistungen auch einen Elterngeldzuschuss.

Bei der Beantragung von Sozialleistungen seid ihr verpflichtet, den Bezug von Elterngeld zu deklarieren. Auch wenn ihr bereits Leistungen bezieht, seid ihr verpflichtet, dem Amt mitzuteilen, dass ihr Elterngeld bezieht.

Arbeitslosengeld I und Wohngeld sind genauso Sozialleistungen. Allerdings werden hier nur Beträge berücksichtigt, die über dem Mindestelterngeld liegen. Das bedeutet also beim Basiselterngeld, höher als 300 Euro und beim Elterngeld Plus mehr als 150 Euro. Wenn ihr nur das Mindestelterngeld bezieht, wird es angerechnet, aber nicht gekürzt.

Wie ist es bei Einkommensersatzleistungen?

Möglicherweise habt ihr Anspruch auf Einkommensersatzleistungen. Dazu gehören zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Gründungszuschüsse und Insolvenzgelder. Wenn ihr diese Leistungen bezieht, werden sie auf das Elterngeld angerechnet, wenn es den Grundbetrag von 300 Euro übersteigt. Dies gilt auch für den Bezug von Krankengeld. Auch hier könnt ihr die 300 Euro Elterngeld ohne Anrechnung behalten, der Rest wird aber angerechnet.

Bei Mehrlingsgeburten kommt der nicht abgerechnete Geldanteil immer um 300 Euro hinzu. Einkommensersatzleistungen werden bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt.

Wie funktioniert es bei ausländischen Familienleistungen?

Wenn ihr Anspruch auf ausländische Familienleistungen habt, könnt ihr diese beziehen. Wir sprechen hier von Familienleistungen, die einen mit dem Elterngeld vergleichbaren Zweck erfüllen. Auch Norwegen, Dänemark und Frankreich zahlen beispielsweise Elterngeld. Wenn die Leistungen in Deutschland höher sind, bekommt ihr hier vielleicht noch einen Unterschied. Daher ist es wichtig, bei der Beantragung von Elterngeld einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid für das ausländische Familiengeld einzureichen.

Achtung: Auslandsleistungen werden immer dann von der Elterngeldstelle berechnet, wenn ihr Anspruch darauf habt. Dies gilt auch, wenn ihr keine Auslandsleistungen beantragt. Das deutsche Elterngeld wird nur gezahlt, wenn ihr ausländische Leistungen beantragt habt.

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